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   BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19   

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https://dejure.org/2020,13534
BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19 (https://dejure.org/2020,13534)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 (https://dejure.org/2020,13534)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 (https://dejure.org/2020,13534)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 1671 Abs. 1 BGB, § ... 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 1671 BGB, Art. 6 Abs. 2 GG, § 1666 Abs. 3 BGB, § 167 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG, § 1629 BGB, §§ 164 ff. BGB, §§ 1626 ff. BGB, § 179 BGB, § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB, § 1697 a BGB, § 1696 BGB, § 168 Satz 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 167, 1626, 1629, 1671
    Alleinige elterliche Vertretungsbefugnis durch Bevollmächtigung

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde in einem Sorgerechtsverfahren; Erfüllen des Bedürfnisses für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse durch Erteilung einer Vollmacht; Maßgeblichkeit des sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen ...

  • rewis.io

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher Vollmachtserteilungen des anderen Elternteils

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 167 ; BGB § 1626 ; BGB § 1629 ; BGB § 1671
    Rechtsbeschwerde in einem Sorgerechtsverfahren; Erfüllen des Bedürfnisses für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse durch Erteilung einer Vollmacht; Maßgeblichkeit des sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen ...

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher Vollmachtserteilungen des anderen Elternteils

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elterliches Sorgerecht - und die Bevollmächtigung eines Elternteils

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher Vollmachtserteilungen des anderen Elternteils

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts durch Vollmacht entbehrlich?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entzug der elterlichen Sorge trotz erteilter Vollmacht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sorgerechtsentzug und Vollmachtserteilung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann eine Vollmachterteilung die vollständige oder teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts verhindern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sorgerechtsvollmacht kann Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen - Bevollmächtigung des anderen Elternteils als milderes Mittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 225, 184
  • NJW 2020, 2182
  • MDR 2020, 799
  • DNotZ 2020, 761
  • FamRZ 2020, 1171
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2017 - 1 UF 151/17

    Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Zum Teil wird die Frage allgemein ("in aller Regel") verneint (OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693, 694; Rake FuR 2019, 194, 196 mwN; jurisPK-BGB/Thormeyer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1671 Rn. 43).

    Daher kann die Vollmacht weder allgemein als in der Regel ungeeignet angesehen werden, weil die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrechterhalten bliebe (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 693, 694), noch bleibt ihre Eignung (entgegen Hoffmann FamRZ 2011, 1544, 1545 f.; Weber FamRZ 2019, 1125, 1128; Heilmann/Keuter Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1671 Rn. 21) auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem vollmachtgebenden Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht.

  • OLG Hamm, 12.05.2011 - 2 UF 64/10

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Auf den Widerruf der Vollmacht kann dabei wegen der mangelnden Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam verzichtet werden (vgl. OLG Hamm ZKJ 2011, 303; Hammer FamRZ 2005, 1209, 1215; Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, 1880 f.).

    Dass die Vollmacht - wie ausgeführt - mangels Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden kann (vgl. OLG Hamm ZKJ 2011, 303; Hammer FamRZ 2005, 1209, 1215; Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, 1880 f.), steht dem grundsätzlich nicht entgegen, so dass es auch keiner - ohnedies unsicheren - Prognose bedarf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte.

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Zum Teil wird die Vollmachterteilung nur dann als ausreichend betrachtet, wenn eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern besteht (OLG Saarbrücken Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 25 ff. mwN) oder wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Individualvereinbarung erteilt wurde und ein Mindestmaß einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern besteht (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178, 2179; OLG Hamburg Streit 2019, 23; vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2018, 689, 691 f. zu § 1666 Abs. 3 BGB).

    Dabei wird neben der Vollmachterteilung - wie vom Beschwerdegericht - auch eine Ermächtigung als mögliches und gegebenenfalls vorrangiges Mittel in Betracht gezogen (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 5. November 2018 - 6 UF 82/18 - juris Rn. 26 f.).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 211, 22 = FamRZ 2016, 1439 Rn. 13 ff. mwN), wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist.
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Im Hinblick auf die Erziehungseignung der Mutter ist bislang noch nicht gewürdigt worden, dass diese offensichtlich nicht bereit ist, das Kind über die Vaterschaft des Antragsgegners aufzuklären (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082), was insoweit Zweifel aufwirft.
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZR 51/19

    Benachteiligung des Mieters eines Gewerberaummietvertrages durch vereinbarte

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Bereich des Gesellschaftsrechts eine Bevollmächtigung als durch die in § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG gesetzlich vorgesehene Ermächtigung ausgeschlossen angesehen wird (vgl. BGHZ 64, 72 = NJW 1975, 1117; aA MünchKommHGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 125 Rn. 10; Staub/Habersack HGB 5. Aufl. § 125 Rn. 13 mwN; Baumbach/Hopt/Roth HGB 39. Aufl. § 125 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 - WM 2020, 648 Rn. 23 f. mwN), beruht dies auf den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts und der Stellung der Gesellschafter bzw. des Vorstands (der Geschäftsführer) als Organen der Gesellschaft sowie der Unübertragbarkeit der organschaftlichen Willensbildung und -erklärung (BGHZ 13, 61, 65 = NJW 1954, 1158).
  • BGH, 28.06.1988 - VI ZR 288/87

    Geltung des Verweisungsprivilegs für vertragliche Ansprüche gegen einen Arzt;

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Der Bundesgerichtshof hat zur wirksamen Einwilligung in eine Operation des minderjährigen Kindes die Ermächtigung des allein einwilligenden Elternteils durch den anderen für möglich und erforderlich gehalten (BGHZ 105, 45 = FamRZ 1988, 1142, 1143 f.).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18

    Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2019, 1144 veröffentlicht ist, ist es im Sinne des Kindeswohls ausreichend, dass der Kindesmutter vom Kindesvater eine Vollmacht oder Ermächtigung erteilt wurde und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er diese zeitnah widerrufen möchte.
  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Auch die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 2019, 802 Rn. 2; BVerfG Beschluss vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 10; BVerfG FamRZ 2004, 1015, 1016 mwN).
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 29.04.2020 - XII ZB 112/19
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur im Bereich des Gesellschaftsrechts eine Bevollmächtigung als durch die in § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 78 Abs. 4 Satz 1 AktG gesetzlich vorgesehene Ermächtigung ausgeschlossen angesehen wird (vgl. BGHZ 64, 72 = NJW 1975, 1117; aA MünchKommHGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 125 Rn. 10; Staub/Habersack HGB 5. Aufl. § 125 Rn. 13 mwN; Baumbach/Hopt/Roth HGB 39. Aufl. § 125 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 - WM 2020, 648 Rn. 23 f. mwN), beruht dies auf den Besonderheiten des Gesellschaftsrechts und der Stellung der Gesellschafter bzw. des Vorstands (der Geschäftsführer) als Organen der Gesellschaft sowie der Unübertragbarkeit der organschaftlichen Willensbildung und -erklärung (BGHZ 13, 61, 65 = NJW 1954, 1158).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2015 - 18 UF 181/14

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei vorliegender

  • BGH, 25.05.1977 - VIII ZR 18/76

    Behandlung der Haftungsfrage in Fällen mehrstufiger Vertretung

  • BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der

  • BVerfG, 23.01.2019 - 1 BvR 1461/18

    Nichtannahmebeschluss: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt trotz des

  • BGH, 31.03.1954 - II ZR 57/53

    Rechtsstellung des zur gesetzlichen Vertretung einer GmbH mitberufenen

  • OLG Brandenburg, 21.04.2022 - 10 UF 51/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Sorgerecht; Voraussetzungen für die

    Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 Rn. 18, FamRZ 2020, 1171; vgl. auch Löhnig, NJW 2020, 2150).

    Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 21, 28).

    Auf die Sorgerechtsvollmacht finden die gesetzlichen Regeln der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB unmittelbar Anwendung (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2021 - 20 UF 18/21, BeckRS 2021, 15985 Rn. 43).

    Das Grundverhältnis für die Sorgerechtsvollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 25 f.).

    Da die wirksam erteilte Vollmacht den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den tatsächlich erklärten Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB oder gegebenenfalls für die Abänderung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 1696 BGB angeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 35, 39).

    Denn die Vollmacht kann weder allgemein als in der Regel ungeeignet angesehen werden, weil die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrechterhalten bliebe, noch bleibt ihre Eignung auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem vollmachtgebenden Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

    Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 Rn. 18, FamRZ 2020, 1171; vgl. auch Löhnig, NJW 2020, 2150).

    Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 21, 28).

    Auf die Sorgerechtsvollmacht finden die gesetzlichen Regeln der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB unmittelbar Anwendung (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2021 - 20 UF 18/21, BeckRS 2021, 15985 Rn. 43).

    Das Grundverhältnis für die Sorgerechtsvollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 25 f.).

    Da die wirksam erteilte Vollmacht den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den tatsächlich erklärten Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB oder gegebenenfalls für die Abänderung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 1696 BGB angeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 35, 39).

    Denn die Vollmacht kann weder allgemein als in der Regel ungeeignet angesehen werden, weil die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrechterhalten bliebe, noch bleibt ihre Eignung auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem vollmachtgebenden Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

  • BGH, 24.03.2021 - XII ZB 364/19

    Vaterschaftsanfechtung - Wann muss die Vater-Kind-Beziehung vorliegen?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats handelt es sich beim gesetzlichen Ausschluss wie der gerichtlichen Entziehung der Vertretungsbefugnis um Eingriffe in das Elternrecht, die einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedürfen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 Rn. 18 und BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 23 mwN).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18

    Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil trotz Vorliegens einer

    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Danach kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 18 ff. = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Nur dann erweist sich die Vollmachterteilung als geeignet, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 21, 28, 29 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Zudem kann er unter Umständen gehalten sein, die Vollmacht zu widerrufen, wenn er deren missbräuchliche Ausübung feststellt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 33= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184; Prinz, NZFam 20, 755).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 34 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Dabei bedarf es keiner - ohnedies unsicheren - Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die - jederzeit widerrufliche - Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 35= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Maßgeblich ist dagegen, ob der vollmachtgebende Elternteil hinreichend mitwirkt und kooperiert, wenn die erteilte Vollmacht für konkrete Rechtsgeschäfte oder Handlungen nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 41= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184; Splitt, FF 2020, 413).

    Dies ist auch nach Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29. April 2020 bis heute nicht geschehen, obwohl dieser ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich die Vollmacht im Rechtsverkehr als nicht ausreichend erwiesen habe, weshalb vom Kindesvater zu verlangen gewesen sei, die von seiner Seite noch notwendige Mitwirkung zu leisten (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 41 ff. = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Danach kann dahinstehen, dass der Kindesvater auch die vom Bundesgerichtshof trotz Erteilung einer Vollmacht für erforderlich angesehene Kontrolle (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 33 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184) mangels Kontakt zu Mutter und Sohn gegenwärtig - wenn auch unverschuldet - nicht ausüben kann.

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof - anders als in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 (XII ZB 419/15, juris Rn. 44 ff. = FamRZ 2016, 1439 = BGHZ 211, 22) - im vorliegenden Verfahren zwar ausdrücklich auf das Erfordernis der Nachholung der Anhörung der Kindeseltern, nicht aber einer Anhörung des Kindes hingewiesen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 44 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 8 UF 61/18B
    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Danach kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 18 ff. = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Nur dann erweist sich die Vollmachterteilung als geeignet, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 21, 28, 29 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Zudem kann er unter Umständen gehalten sein, die Vollmacht zu widerrufen, wenn er deren missbräuchliche Ausübung feststellt (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 33= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184; Prinz, NZFam 20, 755).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 34 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Dabei bedarf es keiner - ohnedies unsicheren - Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die - jederzeit widerrufliche - Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 35= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Maßgeblich ist dagegen, ob der vollmachtgebende Elternteil hinreichend mitwirkt und kooperiert, wenn die erteilte Vollmacht für konkrete Rechtsgeschäfte oder Handlungen nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 41= FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184; Splitt, FF 2020, 413).

    Dies ist auch nach Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 29. April 2020 bis heute nicht geschehen, obwohl dieser ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich die Vollmacht im Rechtsverkehr als nicht ausreichend erwiesen habe, weshalb vom Kindesvater zu verlangen gewesen sei, die von seiner Seite noch notwendige Mitwirkung zu leisten (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 41 ff. = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

    Danach kann dahinstehen, dass der Kindesvater auch die vom Bundesgerichtshof trotz Erteilung einer Vollmacht für erforderlich angesehene Kontrolle (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 33 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184) mangels Kontakt zu Mutter und Sohn gegenwärtig - wenn auch unverschuldet - nicht ausüben kann.

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof - anders als in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 (XII ZB 419/15, juris Rn. 44 ff. = FamRZ 2016, 1439 = BGHZ 211, 22) - im vorliegenden Verfahren zwar ausdrücklich auf das Erfordernis der Nachholung der Anhörung der Kindeseltern, nicht aber einer Anhörung des Kindes hingewiesen (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19, juris Rn. 44 = FamRZ 2020, 1171 = BGHZ 225, 184).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 5 UF 13/23

    Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erteilung einer umfassenden

    Als ein milderes Mittel, das die Sorgerechtsübertragung entbehrlich machen kann, kommt nach der Rechtsprechung des BGH die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen in Betracht, wenn und soweit sie jenem eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt, was allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraussetzt, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH NJW 2020, 2182, 2184).

    Die Vollmacht ermöglicht so vor allem, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können (BGH NJW 2020, 2182, 2185 unter Hinweis auf Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, 1884).

    Ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können, ist dabei im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden und bestimmt sich nach den für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (BGH NJW 2020, 2182, 2185).

    Das Grundverhältnis für die Sorgerechtsvollmacht ergibt sich regelmäßig aus dem Fortbestehen der elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff. BGB (BGH NJW 2020, 2182, 2184).

    Eines von den Eltern geschlossenen Vertrags, etwa eines Auftrags, bedarf es daher für das Grundverhältnis nicht, sodass ein solcher auch nicht Voraussetzung für den Vorrang der Vollmacht gegenüber einer Sorgerechtsübertragung sein kann (BGH NJW 2020, 2182, 2185).

    Auf den Widerruf der Vollmacht kann wegen der mangelnden Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam verzichtet werden (BGH NJW 2020, 2182, 2185 m. w. N.).

    Da die wirksam erteilte Vollmacht den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB oder gegebenenfalls für die Abänderung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 1696 BGB angeführt werden kann (BGH NJW 2020, 2182, 2186).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 10 UF 43/21

    Antrag auf Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge; Fehlende Grundlage für

    Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als die Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 Rn. 18, FamRZ 2020, 1171; vgl. auch Löhnig, NJW 2020, 2150).

    Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist  (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 21, 28).

    Auf die Sorgerechtsvollmacht finden die gesetzlichen Regeln der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB unmittelbar Anwendung (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2021 - 20 UF 18/21, BeckRS 2021, 15985 Rn. 43).

    Das Grundverhältnis für die Sorgerechtsvollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 25 f.).

    Da die wirksam erteilte Vollmacht den hauptverantwortlichen Elternteil mit erweiterten Handlungsbefugnissen ausstattet, ergäbe sich insoweit erst durch den tatsächlich erklärten Widerruf der Vollmacht eine geänderte Sachlage, die sodann als Grund für eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB oder gegebenenfalls für die Abänderung einer bereits ergangenen Entscheidung nach § 1696 BGB angeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 35, 39).

    Denn die Vollmacht kann weder allgemein als in der Regel ungeeignet angesehen werden, weil die elterliche Sorge des die Vollmacht erteilenden Elternteils nur formal aufrechterhalten bliebe, noch bleibt ihre Eignung  auf Fälle beschränkt, in denen zwischen dem Kind und dem vollmachtgebenden Elternteil ein persönlicher Kontakt besteht (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

    Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020, a.a.O., Rn. 34).

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2021 - 20 UF 18/21

    Entbehrlichkeit eines (Teil-)Sorgerechtsentzugs im Kinderschutzverfahren bei

    Auch in Verfahren nach § 1666 ff. BGB kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils eine Übertragung des Sorgerechts - als kinderschutzrechtliche Maßnahme - ganz oder teilweise entbehrlich machen (vgl. zum Regelungsbereich des § 1671 BGB BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 112/19 -, BGHZ 225, 184-198, Rn. 21).

    So, wie im Regelungsbereich des § 1671 BGB eine Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil durch Erteilung einer Vollmacht entbehrlich werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 21), gilt dies auch in Verfahren nach § 1666 ff. BGB, und zwar insbesondere dann, wenn - wie hier - mangels Antrags eines Elternteils der Anwendungsbereich des § 1671 BGB nicht eröffnet und nur deshalb über die Ergreifung von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen alleine am Maßstab der §§ 1666 ff. BGB zu entscheiden ist (vgl. Staudinger/Coester (2020), BGB, § 1666 Rn. 41; Prinz, NZFam 2020, S. 747 ).

    Auf die Sorgerechtsvollmacht finden die gesetzlichen Regeln der Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB unmittelbar Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 24).

    Gemäß § 168 S. 2 BGB ist auch eine Sorgerechtsvollmacht frei widerruflich und kann mangels Disponibilität des Elternrechts auch nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 35).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Familiengerichts, in einem solchen Fall kurzfristig mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu reagieren (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19 -, juris, Rn. 35; Prinz, NZFam 2020, S. 747 ).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 4 UF 162/22

    Verfahrensfähigkeit und Beschwerdebefugnis der minderjährigen Kindesmutter

    Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung mit einem Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15; BVerfG, FamRZ 2010, 1403; FamRZ 2004, 354, 355; FamRZ 2004, 1015; BGH, FamRZ 2020, 1171; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 158/05, juris).

    Im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils unterliegt die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 802; BVerfG, FamRZ 2004, 1015; FamRZ 2004, 354; BGH, FamRZ 2020, 1171).

    Sie kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch mildere Mittel als der Sorgerechtsübertragung entsprochen werden kann, beispielsweise durch eine Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen Elternteil (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171).

    Die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen macht eine Übertragung des Sorgerechts dann ganz oder teilweise entbehrlich, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt, was eine Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern nur insoweit voraussetzt, als eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH FamRZ 2020, 1171; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2021, 756).

    Der Umstand, dass die Vollmacht mangels Disponibilität des Elternrechts nicht wirksam unwiderruflich erteilt werden kann, steht dem grundsätzlich nicht entgegen, so dass es auch keiner - ohnedies unsicheren - Prognose bedarf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil zukünftig widerrufen werden könnte (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171).

    Die minderjährige Mutter hat dem Vater mit schriftlicher Einwilligung ihrer sorgeberechtigten Eltern eine schriftliche Bevollmächtigung erteilt, die gemäß §§ 106, 107, 111, 182 Abs. 3 BGB wirksam ist, ohne hierfür einer Annahme durch den Vater zu bedürfen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1171).

  • OLG Hamburg, 25.09.2020 - 12 WF 105/20

    Erneutes Sorgerechtsverfahren nach einer gerichtlichen Sorgerechtsvereinbarung

    Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 34).

    Das setzt allerdings auch eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 21, 28).

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aufgrund der für die Sorgerechtsübertragung nach § 1671 BGB anerkannten Kriterien, wobei die Erforderlichkeit einer (teilweisen) Sorgerechtsübertragung stets mit Blick auf die erteilte Vollmacht und die durch sie erweiterten Handlungsbefugnisse des hauptverantwortlichen Elternteils zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 34).

  • OLG Köln, 22.07.2022 - 14 UF 66/22
    Hierfür ist allerdings ebenfalls eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171).

    Es bedarf insoweit keiner Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollmacht vom vollmachtgebenden Elternteil künftig widerrufen werden könnte (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171).

    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der Sorgerechtserteilung die Mitwirkungspflichten und Kontrollbefugnisse des vollmachterteilenden Elternteils erhalten bleiben, um die erteilte Vollmacht bei nicht dem Kindeswohl dienlicher Ausübung widerrufen zu können (BGH, Beschluss vom 29.04.2020 - XII ZB 112/19, BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 WF 199/20

    Kostenentscheidung in Kindschaftssachen

  • OLG Bremen, 10.05.2021 - 4 UF 19/20

    Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erteilung einer inhaltlich

  • KG, 22.12.2022 - 3 UF 87/21

    Abänderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung in einem

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2023 - 16 UF 27/23

    Fremdunterbringung eines Kindes bei Suchterkrankung beider Eltern: elterliches

  • OLG Hamm, 16.03.2022 - 2 WF 31/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von

  • OLG Stuttgart, 15.10.2020 - 15 UF 8/20

    Internationale Zuständigkeit sowie Anwendbarkeit deutschen Rechts in einem

  • KG, 21.12.2022 - 3 UF 87/21

    Antrag auf Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts; Aufteilung von

  • OLG Bamberg, 18.10.2021 - 7 UF 185/21

    Zur Regelung der Angelegenheiten der elterlichen Sorge mittels einer umfassenden

  • OLG Zweibrücken, 05.08.2021 - 2 UF 111/21

    Kooperationsfähigkeit der Eltern bei einem Streit über eine Brasilienreise des

  • OLG Dresden, 16.07.2021 - 21 WF 451/21

    Antrag zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts; Beschwerde gegen die Versagung

  • OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

  • OLG Hamm, 30.05.2023 - 7 UF 67/23
  • OLG Frankfurt, 27.02.2019 - 8 UF 61/18A
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